Der östlichste Punkt des Galgenbergs ist ein Ort mit einer schaurigen Geschichte. Hier, oberhalb der alten Landstrasse zwischen Luzern und Bern, wurden bis 1798 Menschen hingerichtet.
Gericht gehalten wurde zuvor bei der Landgerichtskapelle, nordöstlich von Buholz an der alten Landstrasse Richtung Werthenstein gelegen. Nach der Verurteilung zum Tode folgte auch sogleich die Ausführung der Strafe. Alle Anwesenden zogen mit dem Verurteilten von der Landgerichtskapelle nach Buholz und weiter Richtung Galgenberg. An dessen Fuss, beim „Armsünderchäppeli“, auch «s’heilig Stöckli» genannt, durfte dieser ein letztes Mal um Vergebung seiner Sünden beten. Danach folgte der letzte Gang hinauf durch den Hohlweg zur Richtstätte, wo er hingerichtet wurde.
Die am Galgen gehängten liess man teilweise wochenlang hängen. Das sollte als Abschreckung dienen. Während die Richtstätte heute im Wald liegt, sah man die Toten früher von weitem, wenn man von Luzern her kam.
Im Historischen Lexikon der Schweiz schreibt Anne-Marie Dubler zum Thema Richtstätten:
„Sie lagen weithin sichtbar auf Hügeln oder an Abhängen über Verkehrswegen, stets unmittelbar an der Gerichtsgrenze bei Eintritt in das Hoheitsgebiet der betreffenden Stadt oder Herrschaft. Der von einer Mauer umfasste Bezirk war meist für die unterschiedlichen Todesstrafen mit Galgen, Rad und Pfahl ausgestattet. Je nach örtlicher Tradition übte der gleiche Scharfrichter alle Exekutionen (Hängen, Köpfen mit Schwert, aufs Rad Flechten, Verbrennen auf Scheiterhaufen usw.) auf derselben oder auf verschiedenen Richtstätten. (…)
Zur ritualisierten Exekution gehörte der Weg der Verurteilten vom Ort der Urteilsverkündung zur Richtstätte zu Fuss oder auf Karren in Begleitung eines Geistlichen, der Richter und der Schaulustigen. Am Galgen Exekutierte wie zur Schau aufgeknüpfte Tote (Selbstmörder, Geköpfte) wurden der Verwesung bzw. den Raben zum Frass überlassen. Abgefallene Leichen und Leichenbrand verscharrte der Scharfrichter unter oder um den Galgen. Richtstätten dienten auch als Abdeckplätze für Tierkadaver; Scharfrichter amteten als Wasenmeister (Schinder, Abdecker).
Im Mittelalter waren Richtstätten auf Städte und grössere Herrschaften beschränkt. Da sie Zeichen der obrigkeitlichen Macht darstellten, nahm ihre Zahl im Zuge der Territorialisierung vom 16. Jh. an besonders auf dem Land zu, obwohl die Anzahl der Hinrichtungen relativ gering war (z.B. in Luzern zwischen 1562 und 1790 durchschnittlich eine alle zwei Jahre). (…).
Mit der Einführung der intramuralen Hinrichtung nach 1800, unter anderem durch die Guillotine (Luzern bis 1915), beziehungsweise nach Abschaffung der Todesstrafe gaben die Kantone als Eigentümer ihre Richtstätten auf. Diese zerfielen, sodass oft nur Flurnamen wie etwa Galgenholz an ihre frühere Existenz erinnern. Einige Richtstätten sind zum Teil erhalten geblieben (u.a. Aarburg, Ernen, Hospental, Roveredo GR).“
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